Es gibt einen Leitungswasserschaden. Im Sondereigentum des K entstehen Schäden i. H. v. insgesamt 11.750 EUR, im gemeinschaftlichen Eigentum weitere Schäden. Die Gebäudeversicherung reguliert den Leitungswasserschaden i. H. v. insgesamt 13.950 EUR. Im Versicherungsvertrag ist eine Selbstbeteiligung i. H. v. 1.000 EUR vereinbart. Streitig ist, ob K an dieser Selbstbeteiligung anteilig zu beteiligen sind. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bejaht die Frage. Wohnungseigentümer K sieht das anders und verklagt daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der ganzen 11.750 EUR. Das AG meint, die Selbstbeteiligung sei aufzuteilen und spricht K nur 10.900 EUR zu. Den fehlenden Betrag von 850 EUR begehrt K mit der Berufung weiter.

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