Leitsatz

Ein Eigentümerbeschluss, der den Betrieb eines Biergartens auf einer Sondernutzungsfläche für die Zeit nach 23.00 Uhr untersagt, kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, die den Gaststättenbetrieb im Freien bis 24.00 Uhr gestattet, steht dem in der Regel nicht entgegen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten per Mehrheitsbeschluss die Ruhezeiten für den Biergartenbetrieb auf einer Sondernutzungsfläche festgelegt. Im Rahmen dieser Entscheidung konnte jedoch die Auffassung des betroffenen Sondernutzungsberechtigten nicht geteilt werden, dass der Beschluss wegen Fehlens der erforderlichen Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft von vornherein nichtig sei. Denn dieser stellt lediglich eine Gebrauchsregelung i.S.v. § 15 Abs. 2 WEG dar, die durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden kann. Nach der erwähnten Bestimmung können die Wohnungseigentümer einen der Beschaffenheit des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen. Was als ordnungsmäßiger Gebrauch anzusehen ist, haben aber in erster Linie die Wohnungseigentümer selbst zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2001, 2Z BR 119/00

Fazit:

Mit seiner Grundsatzentscheidung hatte der BGH (Beschluss v. 20.9.2000, Az.: V ZB 58/99) zwar entschieden, dass u.a. ein Sondernutzungsrecht per Mehrheitsbeschluss nicht rechtswirksam zugunsten eines Wohnungseigentümers begründet werden kann. Was jedoch die konkrete Ausgestaltung eines Sondernutzungsrechts anbelangt, steht einer Mehrheitsbeschlussfassung nichts im Wege.

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