Normenkette

§ 5 Abs. 4 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 876 BGB, § 877 BGB, § 19 GBO

 

Kommentar

a) Sind einzelne Wohnungseigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung vom Mitgebrauch einer genau bestimmten Gemeinschaftsfläche (hier: Waschmaschinenraum) ausgeschlossen, so bedarf es nicht ihrer Mitwirkung bei einer Vereinbarung, durch die einem bestimmten Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch dieser Fläche (Sondernutzungsrecht) eingeräumt wird.

b) In den Wohnungsgrundbüchern der vom Mitgebrauch ausgeschlossenen Miteigentümer ist eine solche nachträgliche Einräumung eines Sondernutzungsrechts nicht einzutragen.

c) Zur Begründung von SNR ist die Mitwirkung aller Eigentümer erforderlich ( § 873 BGB, § 877 BGB); alle müssen die Eintragung bewilligen ( § 19 GBO); zustimmen müssen auch alle dinglich Berechtigten ( §§ 876, 877 BGB) und Auflassungsvormerkungsberechtigte. Die Übertragung bedarf demgegenüber nicht der Zustimmung aller. Ein SNR kann nicht auf einen Dritten übertragen werden, der nicht Miteigentümer ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.04.1985, BReg 2 Z 50/84)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Die Entscheidung befasst sich mit der rechtlich zu trennenden Begründung und Übertragung von Sondernutzungsrechten.

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