Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann die Herausgabe von Gebrauchsvorteilen aus dem Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung dann verlangen, wenn er zwar auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Hoffläche Müllbehälter der Eigentümergemeinschaft zunächst ohne Abstellkosten zum Abstellen freigegeben hat, die Wohnungseigentümer die Hoffläche jedoch nach dem Widerruf der Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs nicht freimachen.

 

Sachverhalt

Einem Wohnungseigentümer ist das Sondernutzungsrecht an einem Teil der Hoffläche der Wohnungseigentumsanlage eingeräumt. Auf dieser Fläche wurden jahrelang zwei große Müllbehälter abgestellt, die der Müllentsorgung der Wohnungseigentumsanlage dienten. Auf einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, auf dieser Fläche einen weiteren Müllcontainer abzustellen. Der Wohnungseigentümer gestattete dies auch zunächst ohne Abstellkosten, auf der nächsten Eigentümerversammlung sollte über ein Nutzungsentgelt beschlossen werden, was jedoch unterblieb.

Einige Zeit später widerrief der Eigentümer daraufhin seine Genehmigung, bot jedoch ersatzweise an, die Container gegen ein angemessenes Nutzungsentgelt weiter auf der Sondernutzungsfläche zu dulden. Die Wohnungseigentümer lehnten dies jedoch ab und entfernten auch die Müllbehälter nicht. Nunmehr begehrt der Wohnungseigentümer Zahlung des Nutzungsentgelts.

 

Entscheidung

Die Wohnungseigentümer sind zur Zahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet. Der Zahlungsanspruch des Wohnungseigentümers folgt hierbei aus dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung.

Dem Wohnungseigentümer ist an einem Teil der Hoffläche, die zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer steht, ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Damit sind die übrigen Wohnungseigentümer automatisch von dem ihnen an sich zustehenden Mitgebrauch der Fläche nach §§ 13 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 1 WEG ausgeschlossen. Dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer stehen somit auch die Gebrauchsvorteile an der Hoffläche zu. Der Wohnungseigentümer ist also berechtigt, mit der Hoffläche grundsätzlich nach Belieben zu verfahren. Er kann diese vermieten, verpachten oder in anderer Weise nutzen und selbstverständlich jedwede Einwirkungen auf diese Fläche ausschließen. Hieraus folgt auch, daß der Wohnungseigentümer als Sondernutzungsberechtigter Besitzschutz gegenüber anderen Wohnungseigentümern genießt.

Da der Sondernutzungsberechtigte also mit der ihm zum Sondernutzungsrecht zugewiesenen Fläche nach Belieben verfahren und diese insbesondere vermieten kann, sind ihm auch Gebrauchsvorteile zu ersetzen, die ungerechtfertigt erlangt wurden. Da die Wohnungseigentümer auch nach dem Widerruf die Müllbehälter auf der Sondernutzungsfläche des Wohnungseigentümers beließen und kein Entgelt hierfür zahlten, haben sie ohne rechtfertigenden Grund die mit dem Sondernutzungsrecht verbundenen und dem Sondernutzungsberechtigten zustehenden Gebrauchsvorteile letztlich auf dessen Kosten erlangt, womit sie verpflichtet sind, den Verkehrswert dieser Gebrauchsvorteile auch an den betreffenden Wohnungseigentümer herauszugeben.

In diesem Zusammenhang mußten die Richter auch nicht näher auf den Umstand eingehen, daß ein Sondernutzungsberechtigter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben tatsächlich auch verpflichtet sein kann, die ihm zur Sondernutzung zugewiesene Fläche den Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen. Denn: unentgeltlich ist er dazu in einem Fall wie dem vorliegenden sicherlich nicht verpflichtet. überdies hatte der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft angeboten, die Nutzung als Abstellfläche für die Müllbehälter gegen ein angemessenes Entgelt zu dulden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.03.1998, 2Z BR 174/97

Fazit:

In diesem Verfahren mußte selbstverständlich noch geprüft werden, ob der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für die Nutzung der Hoffläche nicht verwirkt war, da er ursprünglich die Müllcontainer auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche unentgeltlich duldete. Die Wohnungseigentümer konnten hier aber nicht auf Dauer davon ausgehen, der Eigentümer werde die Müllcontainer dauerhaft unentgeltlich auf der Sondernutzungsfläche dulden, zumal er anläßlich des Aufstellens des weiteren Behälters andeutete dies nur "zunächst" unentgeltlich zu dulden und die Eigentümer im übrigen selbst einen Eigentümerbeschluß über eine Kostentragung herbeiführen wollten.

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