Werden Grundpfandrechte nicht übernommen, soll es jedoch frühzeitig zur Auszahlung des Kaufpreises kommen, kann sich der Verkäufer dazu verpflichten, die für die Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen Grundpfandrechte zu bestellen und damit deren Eintragung ins Grundbuch schon vor Umschreibung des Eigentums auf den Käufer zu ermöglichen. Aus Sicht des Veräußerers muss freilich sichergestellt sein, dass er persönlich der Gläubigerbank des Erwerbers nicht haftet und diese die Grundschuld nur insoweit verwerten darf, als die Bank tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung für die Kaufpreisschuld des Erwerbers geleistet hat. In der Praxis werden insoweit die Auszahlungsansprüche einschließlich der Ansprüche auf Auszahlung etwaiger Zwischenfinanzierungsdarlehen gegen die Gläubigerbank vom Erwerber an den Verkäufer bis zur Höhe des Kaufpreises abgetreten. Dieser sollte sich dann zusätzlich durch eine Zweckbestimmungserklärung der Bank absichern, in der die Bank erklärt, bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aus dem Grundpfandrecht nur insoweit Rechte herzuleiten, als sie tatsächlich Zahlungen auf die Kaufpreisschuld geleistet hat.

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