Liegen keine Versagungsgründe vor, ist der Zuschlag dem Meistbietenden durch Beschluss zu erteilen. Der Zuschlag wird mit der Verkündigung des Beschlusses wirksam. Mit dem Zuschlag wird der Meistbietende Eigentümer des Versteigerungsobjekts nebst Zubehör. Der Übergang des Eigentums vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs automatisch mit dem Zuschlag. Der Zuschlagsbeschluss stellt einen vollstreckbaren Titel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer der Sondereigentumseinheit dar.

Gegen den Zuschlagsbeschluss können sämtliche Beteiligten am Zwangsversteigerungsverfahren binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen. Wird der Zuschlagsbeschluss sodann aufgrund Beschwerde rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen Bieter erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses. Der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer.

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