Wird eine Garantie zur Beschaffenheit der Sondereigentumseinheit gegeben, ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam. Erforderlich für ein Garantieversprechen ist die Erklärung der Einstandspflicht für das Vorhandensein der Beschaffenheit und die Folgen aus deren Fehlen.[1] Das Wort "Garantie" muss nicht verwendet werden. Fälle von Beschaffenheitsgarantien sind im Fall des Erwerbs gebrauchten Sondereigentums kaum praxisrelevant.

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