Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Bricht ein Eckventil am Waschbecken, so haftet ein Wohnungseigentümer für den in der darunterliegenden Wohnung entstandenen Wasserschaden nur bei Verschulden. Ausgangspunkt einer Haftung ist § 14 Nr. 1 WEG; nur bei schuldhafter Pflichtverletzung entsteht Schadenersatzverpflichtung nach Grundsätzen positiverVertragsverletzung. Der Verschuldensfrage ist im WE-Verfahren von Amts wegen nachzugehen; kann diese Frage nicht geklärt werden, kommt es darauf an, wen die Feststellungslast trifft. Im vorliegenden Fall bestand eine entsprechende Vereinbarung bezogen auf den Gefahren- und Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers.

2. Die Pflicht, das Sondereigentum so instandzuhalten, dass einem anderen Wohnungseigentümer kein Schaden entsteht, schließt nicht die Verpflichtung ein, die Wasserinstallation in einer Wohnung in regelmäßigen Abständen von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Vorliegend hat das LG zu Recht ein Verschulden der Antragsgegnerseite trotz objektiver Verletzung der Instandhaltungspflicht verneint.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von 10.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.03.1994, 2Z BR 13/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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