Das sieht das LG auch so! Der Gebührenstreitwert sei nach § 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bestimmen. § 49 GKG sei nicht anwendbar. Seine Anwendung setze voraus, dass ein Beschluss Klagegegenstand sei. Dies sei nicht der Fall, da zu TOP 5 und 6 keine Beschlüsse gefasst worden seien. Der Fall sei nicht mit einen "Negativbeschluss" vergleichbar. Denn bei einem Negativbeschluss gebe es im Unterschied zu den hier vorliegenden "Nichtbeschlüssen" eine Abstimmung über einen Beschlussantrag. Es fehle nur die erforderliche Anzahl an "Ja-Stimmen", sodass es zu keiner positiven Beschlussfassung komme. Nach § 48 Abs. 1 GKG sei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen. Sofern es – wie hier – zu einem TOP schon keine Abstimmung gebe, sei mit dem betreffenden TOP keinerlei Wirkung und damit auch kein Wert verbunden. In solchen Fällen sei es sachgerecht, den Gebührenstreitwert nach der geringsten Gebührenstufe und damit auf bis zu 500 EUR festzusetzen.

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