Das LG meint, die Wertfestsetzung richte sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei Vorschüssen, die als monatliche Zahlung geschuldet seien, handele es sich um wiederkehrende Leistungen gem. § 258 ZPO. Gelte der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG fort, seien auch die Forderungen zu berücksichtigen, die über das laufende Kalenderjahr hinausgingen. Dies führe aber nicht dazu, § 9 ZPO anzuwenden. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass das in Rede stehende Recht seiner Natur nach voraussichtlich noch für eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren bestehe oder erfahrungsgemäß mindestens noch so lange bestehen könnte. Dies sei bei Vorschüssen nicht der Fall. Der Gebührenstreitwert sei daher nach § 3 ZPO zu schätzen. Die Annahme des AG, ein Zeitraum von 1 Jahr sei sachgerecht, halte sich im Rahmen des weiten Ermessens und sei nicht zu beanstanden. Üblicherweise fänden Versammlungen jährlich statt.

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