Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Entziehung des väterlichen Sorgerechts für zwei in den Jahren 1996 und 1998 geborene Kinder wegen seiner ablehnenden Haltung ggü. der zum Wohle des Kindeswohls gebotenen Fremdunterbringung. Ferner hatte sich das OLG mit der Entbindung des Jugendamtes von der Aufgabe der Ergänzungspflegschaft auseinanderzusetzen.
Sachverhalt
Die Parteien waren die leiblichen Eltern des am 28.5.1996 geborenen Kindes X2 und des am 16.8.1998 geborenen Kindes X1.
Die Kindesmutter war im Jahre 1990 im Alter von 23 Jahren mit ihrer Mutter aus Vietnam nach Deutschland gekommen und hatte hier die Ehe geschlossen, aus der das am 22.1.1992 geborene Kind X3 hervorging. Im Jahre 1993 lernte die Antragsgegnerin (Kindesmutter) den verheirateten Antragsteller kennen, dessen Ehe kinderlos geblieben war. Mit ihm unterhielt sie über längere Zeit eine Beziehung. Alle drei Kinder lebten zunächst in ihrer Obhut.
Im Jahre 2003 rief das Jugendamt erstmalig das FamG gemäß § 50 KJHG zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl an. Zur Begründung wurde der Verdacht der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht für die Kinder, deren mögliche Unterversorgung und mögliche unangemessene Bestrafungen der Kinder sowie körperliche Züchtigungen angeführt. Ferner wurde der Antragsgegnerin vorgeworfen, häufig wechselnde Bekanntschaften zu Männern zu haben und hierbei keinerlei Rücksicht auf die Kinder zu nehmen. Ergebnis des Verfahrens war die Beantragung von sozialpädagogischer Familienhilfe durch die Kindesmutter.
Am 15.12.2003 begründeten die Parteien für ihre gemeinsamen Kinder X1 und X2 die gemeinsame elterliche Sorge gemäß § 1626a BGB.
Im Juni 2004 strengte der Antragsteller ein Sorgerechtsverfahren sowie ein Umgangsverfahren gegen die Antragsgegnerin an. Beide Verfahren endeten mit einem Zwischenvergleich, mit welchem der Umgang und die Mitbetreuung der Kinder durch den Antragsteller geregelt wurden.
Nach einer streitigen Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den Kindern X1 und X2 beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.9.2007 die Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder auf sich allein. Darüber hinaus beantragte er, durch einstweilige Anordnung ohne mündliche Anhörung ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen.
Das AG hat dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben und im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf ihn übertragen. Im Termin am 30.10.2007 schlossen die Parteien darüber hinaus einen Zwischenvergleich, wonach der Antragsgegnerin begleiteter Umgang mit den Kindern eingeräumt wurde.
Das AG hat durch Beschluss vom 5.11.2007 die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, welche Regelung des Sorge- und Umgangsrechts dem Wohl der Kinder X1 und X2 am besten entspreche. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehr der Kinder in den mütterlichen Haushalt angesichts festgestellter umfassender Erziehungsdefizite und einer unzureichenden Verantwortungsübernahme mit dem Wohl der Kinder nicht zu vereinbaren sei. Im Hinblick auf den Antragsteller beständen zwar keine gravierenden Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit. Auch sei er in der Lage, seinen Kindern ein strukturgebendes Umfeld zur Verfügung zu stellen. Andererseits sei die schwierige gesundheitliche Situation seiner Ehefrau nach einem von ihr erlittenen Unfall und die damit für den Antragsteller verbundenen Belastungen zu berücksichtigen. Ein dauerhafter Verbleib im väterlichen Haushalt entspreche aus sachverständiger Sicht nicht den Interessen und dem Wohl der Kinder. Im Ergebnis befürwortet die Sachverständige eine Unterbringung von X1 und X2 in einer Wohngruppe sowie für die Wochenenden einen Aufenthalt im väterlichen Haushalt.
Das AG hat daraufhin von Amts wegen ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB eingeleitet und durch Beschluss vom 8.9.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Anträge auf Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII zu stellen, den Eltern entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Im Übrigen wurde das Recht der elterlichen Sorge für beide Kinder der Antragsgegnerin entzogen und dem Antragsteller allein übertragen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel wandte er sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt. Er beantragte das alleinige Sorgerecht für beide Kinder auf ihn zu übertragen.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller - nicht zuletzt aufgrund seiner schwierigen häuslichen Situation - nicht in der Lage sei, den Kindern und ihren besonderen Bedürfnissen ein hinreichend stabiles und dem Kindeswohl gerecht werdendes Umfeld zu bieten. Zum anderen sei aufgrund seiner ambivalenten Haltung zur Frage einer möglichen Fremdunterbringung der Kinder nicht dami...