Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.

[1] § 36b eingefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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