1.

Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:

 

1.1

Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:

Güter, die

 

a)

insgesamt mehr als 1 μg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder

 

b)

insgesamt mehr als 5μg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder

 

c)

insgesamt mehr als 100 μg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c

enthalten.

 

1.2

Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:

 

a)

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),

1,2,3,7,8-Penta-CDD,

2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),

2,3,4,7,8-Penta-CDF,

 

b)

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8-Penta-CDF,

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,

2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,

 

c)

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,

1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,

 

d)

2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),

1,2,3,7,8-Penta-BDD,

2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),

2,3,4,7,8-Penta-BDF,

 

e)

1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8-Penta-BDF.

 

1.3

Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr

 

a)

[1]Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.

Für 2004:

a)

Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/ Wagen 5 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten werden.

Bis 31.12.2003:

a)

Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten werden.

 

b)

[2]Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:

Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschi...

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