Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Schutzwürdige Belange eines Eigentümers werden nicht verletzt, wenn die Wohnungseigentümer zunächst beschließen, bei zweckbestimmungswidriger Nutzung eines Hobbyraumes selbst gegen den Störer vorzugehen, diesen Beschluss später aber wieder aufheben. Grundsätzlich ist die Gemeinschaft befugt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen; dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen sie eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält (BGHZ 113, 197/200; BayObLGZ 1994, 339/344). Ein erneuter Eigentümerbeschluss muss allerdings schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigen; hiergegen wurde vorliegend nicht verstoßen, da in solchen Nutzungs-Störfällen der einzelne Eigentümer selbst berechtigt ist, auch ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer vom Störer gem. § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB Unterlassung zu fordern. Dieses Recht besitzt er bereits kraft Gesetzes, auch wenn er in einem solchen Fall allein das Prozesskostenrisiko zu tragen hat. Insoweit wurde durch den früheren Beschluss für die Antragstellerseite kein Vertrauenstatbestand des Inhalts begründet, dass dieser Beschluss unabänderlich sei und folglich das Kostenrisiko beim Vorgehen gegen einen Störer in Zukunft immer bei der Gemeinschaft liege. Im Übrigen sei es nicht unbillig, wenn eine Gemeinschaft aufgrund neuer Überlegungen das Kostenrisiko beim Vorgehen gegen einen Störer nicht weitertragen wolle.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für alle Instanzen in Höhe von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.03.1996, 2Z BR 12/96)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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