Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 551/94)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 21090/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren in allen Rechtszügen wird auf 10 000 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzung durch Amtsgericht und Landgericht wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.

Am 17.7.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Hobbyräume unter bestimmten Bedingungen zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Außerdem nahmen sie folgenden Zusatzantrag an:

Die Verwaltung wird ermächtigt und verpflichtet, sobald sie von illegaler Hobbyraumnutzung erfährt, dies im Namen der Eigentümergemeinschaft zu unterbinden.

Die Verwaltung wird bevollmächtigt, hierzu nötigenfalls gerichtliche Schritte gegen einzelne Eigentümer einzuleiten. Die Regelung tritt am 1.9.1991 in Kraft.

Das Amtsgericht erklärte mit Beschluß vom 10.12.1991 den Eigentümerbeschluß mit Ausnahme des Beschlusses über den Zusatzantrag für ungültig.

Die Wohnungseigentümer faßten am 15.6.1994 folgenden Beschluß:

Die Hausverwaltung wird von der Verpflichtung entbunden, sofern sie von illegaler Hobbyraumnutzung erfährt, gegen einzelne Eigentümer gerichtliche Schritte einzuleiten.

Da § 15 Abs. 3 WEG jedem Wohnungseigentümer das Recht einräumt, vom jeweils anderen Wohnungseigentümer eine der Teilungsordnung entsprechende Nutzung des Wohnraumes zu verlangen, bleibt es jedem Wohnungseigentümer selbst überlassen, wenn er von der Zweckentfremdung eines Hobbyraumes erfährt, gegen den jeweiligen Wohnungseigentümer gerichtliche Schritte, auf seine eigenen Kosten, einzuleiten.

Der Beschluß vom 17.7.1991 … wird aufgehoben.

Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären und die Antragsgegnerin zu 2 gemäß dem Zusatzbeschluß vom 17.7.1991 zu verpflichten, gegen eine unerlaubte Nutzung der Hobbyräume gerichtlich vorzugehen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.10.1994 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.12.1995 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der angefochtene Beschluß entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer könnten einen von ihnen gefaßten Beschluß jederzeit wieder aufheben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe diese durch den Beschluß vom 17.7.1991 keine gesicherte Rechtsposition erlangt, die nicht wieder habe aufgehoben werden dürfen. Die Antragstellerin sei nicht gehindert, selbst gerichtlich gegen Wohnungseigentümer vorzugehen, die Hobbyräume zweckbestimmungswidrig nutzten. Die Antragsgegner zu 1 hätten auch einen hinreichenden Grund gehabt, den Zusatzbeschluß vom 17.7.1991 wieder aufzuheben. Sie hätten nach ihrem Vortrag nämlich befürchtet, in einem Gerichtsverfahren den erforderlichen Nachweis nicht erbringen zu können, daß die Hobbyräume zweckbestimmungswidrig genutzt würden. Außerdem hätten sie geglaubt, daß es besser sei, Beeinträchtigungen durch die intensivere Nutzung von Hobbyräumen hinzunehmen als durch erfolglose Verfahren den Gemeinschaftsfrieden zu gefährden. Im übrigen dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß durch den Eigentümerbeschluß vom 17.7.1991 nicht ein uneingeschränktes Vorgehen gegen die unzulässige Nutzung von Hobbyräumen beabsichtigt gewesen sei. Es sei im Gegenteil eine Nutzung der Hobbyräume zu Wohnzwecken unter bestimmten Bedingungen generell genehmigt worden. Erst bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen hätte aufgrund des Zusatzbeschlusses gerichtlich gegen Störer vorgegangen werden müssen. Der Zusatzbeschluß sei durch die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses im übrigen seiner ursprünglichen Zielrichtung entkleidet worden. Auch aus diesem Grund habe die Antragstellerin durch den Zusatzbeschluß vom 17.7.1991 keine dahingehende geschützte Rechtsposition erlangt, daß die Verwalterin generell gegen eine unzulässige Nutzung von Hobbyräumen einschreiten müsse.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Wohnungseigentümer waren befugt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Dabei spielte es keine Rolle, aus welchen Gründen sie eine erneute Beschlußfassung für angebracht hielten (BGHZ 113, 197/200; BayObLGZ 1994, 339/344). Schon aus diesem Grund geht der Angriff der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den vom Landgericht festgestellten Grund, aus dem die Wohnungseigentümer erneut über die Angelegenheit Beschluß gefaßt haben, ins L...

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