BMF, Schreiben v. 18.8.2006, IV B 1 - S 1321 CZE - 3/06, BStBl I 2006, 487
Bezug: BMF-Schreiben vom 6.10.2005, IV B 1 – S 1321 CZE – 1/05 (BStBl l S. 904)
1 Anlage
Anliegend übersende ich die mit Tschechien getroffene Änderung Nummer 1 zu der Absprache vom 30.8.2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke.
Die Änderung Nummer 1 ändert den Artikel 10 der Absprache und wurde am 3.7.2006 unterzeichnet. Zeitpunkt der Anwendung ist der 3.7.2006.
Änderung Nr. 1 zu der Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe
Zur Erhöhung der Wirksamkeit der am 30.8.2005 getroffenen Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe (im Folgenden „die Absprache” genannt)
und zur Ermöglichung des unmittelbaren Informationsaustauschs gemäß Artikel 2 und Artikel 4 der Absprache zwischen den örtlichen tschechischen Steuerbehörden – Financní reditelství v Ústí nad Labem und Financní reditelství v Plzni – und den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen
sind das Bundesministerium der Finanzen und die zuständige Behörde der Tschechischen Republik übereingekommen, Artikel 10 der Absprache wie folgt zu ändern:
Zuständige Behörden
Auskunftsersuchen und Auskünfte sind zu richten an:
in Deutschland:
a) für den Freistaat Bayern:
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
für den Freistaat Sachsen:
FA Chemnitz-Süd
Paul-Bertz-Straße 1
09120 Chemnitz
wenn die betroffenen Steuerpflichtigen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in den Ländern dieser Behörden haben oder wenn die Gründe für die Ermittlungen ihren Ursprung in den Ländern dieser Behörden haben.
b) in allen anderen Fällen:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
in der Tschechischen Republik:
a) Financní reditelství v Ústí nad Labem
Velká hradební 61
400 21 Ústí nad Labem
Financní reditelství v Plzni
Hálkova 14
post. prihrádka c. 272
305 72 Plzen 3
für den unmittelbaren Auskunftsaustausch gemäß Artikel 2 und Artikel 4 mit den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen, wenn die betroffenen Steuerpflichtigen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben oder wenn die Gründe für die Ermittlungen ihren Ursprung im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben.
b) in allen anderen Fällen:
Ministerstvo financí Ceské republiky
Ústrední financní a danové reditelství
Oddelení mezinárodní spolupráce pri
správe prímých daní
Letenská 15
118 10 Praha 1
Diese Änderung wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung angewandt und fällt unter Artikel 12 der Absprache.
Normenkette
EGAHiG § 1a
Fundstellen
BStBl I, 2006, 487