Leitsatz
Das AG hatte nach Abschluss eines Verfahrens, in dem mehrere Teilbereiche der elterliche Sorge geregelt worden waren, den Geschäftswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat ohne nähere Begründung die Auffassung, die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge) führe nicht dazu, dass für jeden dieser Teilbereiche ein Geschäftswert von jeweils 3.000,00 EUR festzusetzen sei, da ein und derselbe Verfahrensgegenstand betroffen sei.
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