Leitsatz

Das FamG hatte den Wert für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG auf die Hälfte des Regelwertes (1.500,00 EUR) festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluss war von einem Elternteil Beschwerde eingelegt worden, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens gemäß § 52a FGG sei nicht § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde zu legen; abzustellen sei vielmehr auf die Wertvorschrift des § 30 Abs. 2 KostO.

Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass auf die Beilegung eines Streites der Eltern über die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung zum Umgang gerichtete Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG nach anderen Grundsätzen zu bewerten als die Umgangsrechtssache selbst.

Für Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts sei von einem Regelwert von 3.000,00 EUR auszugehen, § 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 KostO.

Dieser Regelwert gelte nach ständiger Rechtsprechung des Senates allerdings nur für Fälle, die nach Umfang und Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen seien. Danach habe das FamG zu Recht im vorliegenden Fall den Wert für das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG auf die Hälfte des Regelwertes festgesetzt, da dieses hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2007, 2 WF 209/07

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