Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für gerichtliches Vermittlungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für ein gerichtliches Vermittlungsverfahren i.S.v. § 52a FGG ist nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, sondern nach § 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 KostO zu bemessen.
Normenkette
FGG § 52a; KostO § 30 Abs. 2-3; RVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 05.12.2006; Aktenzeichen 5c F 437/06) |
Gründe
I. Die Beschwerde, über die der Senat gem. § 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 7 S. 2 KostO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, wird zurückgewiesen.
Der Bemessung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens gem. § 52a FGG ist nicht § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde zu legen; abzustellen ist vielmehr auf die Wertvorschrift des § 30 Abs. 2 KostO (so auch OLG Nürnberg, JurBüro 2006, 200; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. 8.2005, 14 WF 115/05 - zitiert nach Juris; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 5895 ff.; Geske, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 5. Aufl., 17. Kapitel, Rz. 91; a.A.: OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1859 und 2004, 895).
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, das auf die Beilegung eines Streites der Eltern über die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung zum Umgang gerichtete Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG nach anderen Grundsätzen zu bewerten als die Umgangsrechtssache selbst.
Für Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist vom Regelwert von 3.000 EUR auszugehen, § 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 KostO (Senat OLGR 2002, 407).
Dieser Regelwert gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senates (etwa Beschl. v. 22.5.2007 - 2 WF 87/07) allerdings nur für Fälle, die nach Umfang und Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen sind. Für Verfahren, die einfacher oder komplizierter sind, kann eine Ermäßigung oder Erhöhung des Regelwertes vorgenommen werden.
Zu Recht hat das FamG hiernach den Wert für das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG auf die Hälfte des Regelwertes (1.500 EUR) festgesetzt, da dieses hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen ist. Die beteiligten Eltern hatten erst kurze Zeit zuvor unter Mithilfe des FamG eine einvernehmliche Regelung zum Umgang der Mutter mit C. getroffen. Die bei Durchführung der Regelung aufgetretenen Unstimmigkeiten konnten im Vermittlungstermin alsbald geklärt und das Vermittlungsverfahren von den beteiligten Eltern übereinstimmend für erledigt erklärt werden.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. KostO).
Fundstellen
Haufe-Index 2010556 |
AGS 2008, 467 |
OLGR-West 2008, 704 |