Leitsatz
Nachdem die Ehefrau zunächst nur ein isoliertes Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn der Parteien bei dem hierfür zuständigen AG eingeleitet hatte, reichte sie bei einem anderen AG wenige Monate später den Ehescheidungsantrag ein. Das bis zu diesem Zeitpunkt mit dem isolierten Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht befasste Gericht gab dieses Verfahren zur Entscheidung im Verbund mit der Ehesache an das hierfür zuständige Gericht ab.
Das Gericht der Ehesache setzte mit Beschluss vom 15.11.2005 im Verbundverfahren die Teilstreitwerte für die Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" auf 900,00 EUR und für das entsprechende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 500,00 EUR fest.
Den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, den Gegenstandswert für die isolierte Familiensache samt Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesondert festzusetzen, wies das AG zurück. Zur Begründung wurde auf einen Beschluss des OLG Zweibrücken vom 24.8.2000 verwiesen (OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 649 [650]). In diesem Beschluss hatte das OLG ausgeführt, mit Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens sei der Verbund mit der Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" gem. § 623 Abs. 2 ZPO von Amts wegen eingetreten. Demnach könne für das isolierte Verfahren sowohl für die Hauptsache als auch für die einstweilige Anordnung ein Gegenstandswert nicht gesondert festgesetzt werden.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, der begehrte, den Streitwert nach den Bestimmungen der Kostenordnung auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In der Sache hatte das Rechtsmittel überwiegend Erfolg.
Das OLG vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer beanstande zu Recht, dass das FamG entgegen seinem Antrag den Geschäftswert für das zunächst isoliert geführte Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur Abgabe desselben an das Gericht der Ehesache nicht gesondert festgesetzt habe.
Bis zur Abgabe sei das Verfahren ein sog. selbständiges FGG-Verfahren gewesen. Gem. § 30 Abs. 3 S. 1. i.V.m. Abs. 2 KostO sei der Geschäftswert somit auf 3.000,00 EUR und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 500,00 EUR festzusetzen gewesen.
Diese gesonderte Festsetzung sei auch erforderlich, weil dem Verfahrensbevollmächtigten im selbständigen FGG-Verfahren bereits eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zu § 2 Abs. 2 RVG entstanden sei, die er getrennt abrechnen könne.
Die von dem FamG zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 24.8.2000 stehe dem nicht entgegen, weil dort ein anders gelagerter Sachverhalt entschieden worden sei.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners die Festsetzung eines Geschäftswertes von 5.000,00 EUR begehre, habe sein Rechtsmittel keinen Erfolg, weil keine Anhaltspunkte für ein Abweichen vom Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR ersichtlich seien.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.03.2005, 2 WF 242/05