Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidungsverbund: Gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für zunächst isoliert geführte FG-Sache. Gegenstandswert für ein isoliertes Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Abgabe an das Gericht der Ehesache
Leitsatz (amtlich)
Wird ein zunächst bei einem anderen Gericht isoliert geführtes Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht an das Gericht der Ehesache abgegeben, nachdem dort das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht worden und nunmehr der Verbund eingetreten ist, so ist für das zunächst isoliert geführte Verfahren ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen, weil der Verfahrensbevollmächtigte die dort entstandene Verfahrensgebühr gesondert abrechnen kann.
Normenkette
KostO § 30 Abs. 2, 3 S. 1; RVG-VV Nr. 3100 zu § 2 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3 S. 3; ZPO § 623 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 30.11.2005; Aktenzeichen 2 F 298/04) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Teilstreitwert für die Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" wird bis zum 1.2.2005 wie folgt festgesetzt:
1. für die Hauptsache auf 3.000 EUR,
2. für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 500 EUR.
II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 21.9.2004 stellte die Antragstellerin beim AG - FamG - Landau i. d. Pfalz den Antrag, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn der Parteien, A.S., geboren am ..., zu übertragen. Gleichzeitig begehrte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichen Inhalts.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2004, dem Antragsgegner zugestellt am 14.1.2005, erhob die Antragstellerin beim AG - FamG - Neustadt a. d. Weinstr. Scheidungsantrag.
Mit Verfügung vom 1.2.2005 gab das AG - FamG - Landau i. d. Pfalz das isolierte Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht an das AG - FamG - Neustadt a. d. Weinstr. zur Entscheidung im Verbund mit der Ehesache ab.
Mit Beschluss vom 15.11.2005 setzte das AG - FamG - Neustadt a. d. Weinstr. im Verbundverfahren die Teilstreitwerte für die Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" auf 900 EUR und für das entsprechende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 500 EUR fest.
Den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24.11.2005, den Gegenstandswert für die isolierte Familiensache samt Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesondert festzusetzen, wies das AG - FamG - Neustadt a. d. Weinstr. mit Beschluss vom 30.11.2005 zurück. Zur Begründung führte das FamG unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats vom 24.8.2000 (OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 649 [650]) aus, mit Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens sei der Verbund mit der Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" gem. § 623 Abs. 2 ZPO von Amts wegen eingetreten. Demnach könne für das isolierte Verfahren sowohl für die Hauptsache als auch für die einstweilige Anordnung ein Gegenstandswert nicht gesondert festgesetzt werden. Vielmehr bestimme sich der Streitwert allein nach den Bestimmungen des GKG, was mit Beschluss vom 15.11.2005 geschehen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der dieser beantragt, den Streitwert nach den Bestimmungen der Kostenordnung auf 5.000 EUR festzusetzen.
II.1. Im Hinblick auf die Inhaltsgleichheit der Bestimmungen des § 68 i.V.m. § 66 GKG einerseits und derjenigen des § 31 Abs. 3 bis 5 i.V.m. § 14 KostO andererseits kann dahinstehen, ob der Beschwerderechtszug nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes oder aber nach denjenigen der Kostenordnung eröffnet ist; das Rechtsmittel, über das der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist jedenfalls in zulässiger Weise erhoben (vgl. auch § 32 Abs. 2 RVG).
2. In der Sache hat die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners überwiegend Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das FamG entgegen seinem Antrag den Geschäftswert für das zunächst isoliert geführte Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur Überleitung desselben an das Gericht der Ehesache nicht gesondert festgesetzt hat.
Bis zur Überleitung war das Verfahren ein sog. selbständiges FGG-Verfahren. Gemäß § 1 KostO werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Kostenordnung erhoben; gem. § 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 KostO war der Geschäftswert somit auf 3.000 EUR und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 500 EUR festzusetzen.
Diese gesonderte Festsetzung ist auch erforderlich, weil dem Verfahrensbevollmächtigten im selbständigen FGG-Verfahren bereits eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zu § 2 Abs. 2 RVG entstanden ist, die er getrennt abrechnen kann (Schneider, AGS 2006, 4 ff.; OLG Frankfurt NJW-aktuell 12/2000, S.X).
Wählt der Anwalt die getrennte Abrechnung, darf er allerdings die im Verbundverfahren aus dem geringeren Teilstreitwert von 900 EUR ...