Informationen über diesen Tarifvertrag

Gehalts-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.1993 (AVE-Anfang: 12.04.1994; AVE-Ende: 31.07.1994)

Nummer: 25613.002

Klassifizierung: Gehalts-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsbereich: Angestellte

Datum: 21. Juni 1993

AVE
AVE Anfang 12. April 1994
AVE Ende 31. Juli 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 170 vom 08. September 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 20. Juli 1994

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Mecklenburg-Vorpommern

2. der Gehaltstarifvertrag vom 21. Juni 1993 nebst Protokollnotiz,

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern,

 

mit Wirkung vom 12. April 1994 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Von der Allgemeinverbindlichkeit werden ausgenommen:

 

- § 5 Nrn. 1 und 2 des Gehaltstarifvertrages.

Unterzeichnet:

Der Sozialminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern

vom 21. Juni 1993

Zwischen

dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Mecklenburg-Vorpommern,

- einerseits -

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirk Nordwest, Mecklenburg-Vorpommern

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 GELTUNGSBEREICH

 

1.

Räumlich: für das Land Mecklenburg-Vorpommern

 

2.

Fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes

 

3.

Persönlich: für alle technischen und kaufmännischen Angestellten

§ 2 EINGRUPPIERUNG

 

1.

Die Einstufung einer/-s Angestellten in die jeweiligen Gehaltsgruppen erfolgt nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Die Einstufung hat schriftlich zu erfolgen.

 

2.

Grundlage der Einstufung sind die Tätigkeitsmerkmale gemäß § 3.

 

3.

Das Grundgehalt erhöht sich mit der Vollendung eines jeden zweiten Jahres um den jeweiligen Steigerungsbetrag auf den nächsthöheren Wert der Gehaltstabelle, höchstens jedoch bis zur Endstufe der Tabelle. Die Betriebszugehörigkeit richtet sich nach dem Einstellungsmonat.

 

4.

Wird ein(e) Angestellte(r) in eine höhere Gehaltsstufe eingestuft, so wird auf das bisherige Grundgehalt ein Steigerungsbetrag der jetzigen Gehaltsgruppe aufgeschlagen. Stimmt das errechnete Grundgehalt nicht mit einem Wert der neuen Gehaltsgruppe überein, so wird es auf den nächsthöheren Tabellenwert der neuen Gehaltsgruppe aufgerundet. Das Grundgehalt der höheren Gehaltsgruppe wird ab dem Folgemonat der Höherstufung bezahlt. Nach der Höherstufung ist mit den Steigerungsbeträgen, wie in Ziffer 3 aufgeführt, zu verfahren.

§ 3 GEHALTSGRUPPEN

 

1.

Gehaltsgruppe 1

 

Angestellte mit vorwiegend einfacher Tätigkeit ohne kaufmännische bzw. technische Berufsausbildung;

 

2.

Gehaltsgruppe 2

 

Angestellte ohne kaufmännische bzw. technische Berufsausbildung mit gründlichen Fachkenntnissen und selbständigen Leistungen sowie Angestellte, die sich aus der Gehaltsgruppe 1 herausheben;

 

3.

Gehaltsgruppe 3

 

Angestellte mit kaufmännischer bzw. technischer Berufsausbildung und gründlichen Fachkenntnissen mit vorwiegend selbständiger Tätigkeit und Angestellte, denen Angestellte der Gruppen 1 und 2 unterstellt sind, sowie Angestellte, die sich durch langjährige Berufserfahrung aus der Gruppe 2 herausheben.

 

4.

Gehaltsgruppe 4

 

Angestellte mit kaufmännischer bzw. technischer Berufsausbildung und gründlichen Fachkenntnissen mit selbständiger Tätigkeit und Angestellte, denen Angestellte der Gruppen 1 bis 3 unterstellt sind.

§ 4 GEHALTSTABELLE

 

1.

  Gehaltsgruppen 1 2 3 4
           
  Grundgehalt 1674 DM 1890 DM 2160 DM 2484 DM
 

2.

Die Steigerungsrate je zwei Jahre beträgt 5 Prozent vom Grundgehalt.

 

3.

Während der Probezeit kann das Grundgehalt um bis zu 10% niedriger angesetzt werden.

§ 5 BESITZSTAND

 

1.

Werden neben dem Tarifgehalt übertarifliche Zulagen gewährt, so können diese bei einer Tariferhöhung nur dann in Anrechnung gebracht werden, wenn der/-m Angestellten vom Arbeitgeber nach Kündigung mindestens zwei Wochen vor Auslaufen des gekündigten Gehaltstarifvertrages schriftlich mitgeteilt wird, daß eine Anrechnung erfolgt.

 

2.

Erfolgt durch den Arbeitgeber keine Mitteilung, so erhält die/der Angestellte die jeweils volle Tariferhöhung in ihrer/seiner Gehaltsgruppe. Die übertariflichen Zulagen werden dann in voller Höhe weitergewährt.

 

3.

Bestehende günstigere Gehaltsvereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.

§ 6 AUSSCHLUSSFRIST

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und sol...

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