Problemüberblick

Im Fall geht es zum einen um die Frage, welchen Gebrauch der Mieter von Räumen machen darf, die nur als "Bank" genutzt werden dürfen.

Benutzung

Das OLG entscheidet sich dafür, dass der Mieter bei einer Benutzungsvereinbarung "Bank" einen Geldautomaten aufstellen darf. Dem ist zuzustimmen. Denn der Bankbetrieb schloss immer notwendig die Aufbewahrung und Ausgabe von Geld ein. Mit der heute allgemein üblichen Nutzung von Geldautomaten in Bankfilialen hat sich lediglich die Methode der Geldaufbewahrung und -ausgabe geändert, das Geschehen als solches hingegen nicht. Auch die damit einhergehenden Gefahren geben der Nutzung kein grundlegend anderes Gepräge. Schon im Jahr 1971 waren Einbrüche, Überfälle und sogar Sprengungen im Tresorbereich nicht ausgeschlossen. Dass sich nun seit einigen Jahren Kriminelle besonders auf die Sprengung von Geldautomaten spezialisiert haben, berührt nicht die Genehmigung der Nutzung.

Prozessrecht

Klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Mieter eines Teileigentümers, so handelt es sich um keine WEG-Streitigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ist daher vom Streitwert abhängig. Örtlich ist das Gericht am (Wohn-)Sitz des Mieters zuständig.

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