1 Leitsatz
Haben die Wohnungseigentümer als Benutzung von Räumen den Betrieb einer Bank vereinbart, entspricht es dieser Vereinbarung, in den Bankräumen einen Geldautomaten aufzustellen.
2 Normenkette
§ 1004 BGB; § 20 WEG
3 Das Problem
Eine Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1971 sieht den Betrieb einer Bank im Erd- und Kellergeschoss der Wohnungseigentumsanlage vor. Eine solche Bankfiliale betreibt B. Seit Beginn des Filialbetriebs befindet sich im Vorraum der Bankfiliale ein Geldautomat. Diesen Vorraum hält B von Mitternacht bis 6 Uhr morgens geschlossen. In dieser Zeit wird der Raum alarmüberwacht. In der übrigen Zeit kann der Raum frei betreten werden. Anfang des Jahres 2017 gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Richtlinien zur Sicherung von Geldautomaten heraus. Darin wird betont, dass Geldautomaten aufgrund ihres Inhalts (Bargeld) einen erheblichen Anreiz für Täter darstellen, einen für sie erfolgreichen Angriff mit verschiedenen Methoden oder Manipulationen auszuüben.
Als die Wohnungseigentümer von den Richtlinien erfahren, beschließen sie, B auf Entfernung des bisherigen Geldautomaten in Anspruch zu nehmen, weil dieser nicht gemäß dem derzeitigen Stand der Technik gegen eine Sprengung oder gewaltsame Demontage gesichert sei. Das Aufstellen des Geldautomaten gehe mit einer erheblichen Einbruchs- und Explosionsgefahr einher. Das LG weist die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Es bestehe nach § 1004 Abs. 1 BGB kein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Das gemeinschaftliche Eigentum werde durch den Geldautomaten nicht beeinträchtigt. Das Aufstellen des Geldautomaten sei von der Gemeinschaftsordnung gedeckt. Denn danach sei es erlaubt, das Erd- und das Kellergeschoss zum Betrieb einer Bankfiliale zu vermieten. Es widerspreche nicht der vor über 50 Jahren aufgestellten Gemeinschaftsordnung, wenn in der Bankfiliale ein Geldautomat aufgestellt werde. Der Bankbetrieb habe schon damals notwendig die Aufbewahrung und Ausgabe von Geld eingeschlossen.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es zum einen um die Frage, welchen Gebrauch der Mieter von Räumen machen darf, die nur als "Bank" genutzt werden dürfen.
Benutzung
Das OLG entscheidet sich dafür, dass der Mieter bei einer Benutzungsvereinbarung "Bank" einen Geldautomaten aufstellen darf. Dem ist zuzustimmen. Denn der Bankbetrieb schloss immer notwendig die Aufbewahrung und Ausgabe von Geld ein. Mit der heute allgemein üblichen Nutzung von Geldautomaten in Bankfilialen hat sich lediglich die Methode der Geldaufbewahrung und -ausgabe geändert, das Geschehen als solches hingegen nicht. Auch die damit einhergehenden Gefahren geben der Nutzung kein grundlegend anderes Gepräge. Schon im Jahr 1971 waren Einbrüche, Überfälle und sogar Sprengungen im Tresorbereich nicht ausgeschlossen. Dass sich nun seit einigen Jahren Kriminelle besonders auf die Sprengung von Geldautomaten spezialisiert haben, berührt nicht die Genehmigung der Nutzung.
Prozessrecht
Klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Mieter eines Teileigentümers, so handelt es sich um keine WEG-Streitigkeit. Die sachliche Zuständigkeit ist daher vom Streitwert abhängig. Örtlich ist das Gericht am (Wohn-)Sitz des Mieters zuständig.
6 Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.3.2022, 9 U 25/21