(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 

2.

entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abklärt,

 

3.

entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,

 

4.

entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt,

 

5.

entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder Satz 5 eine Angabe oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

 

6.

entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

 

7.

[1]entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig identifiziert,

 

8.

[2]entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

 

9.

[3]entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Zahlungskonto erfolgt,

 

10.

[4]entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wiederholt oder ergänzt,

 

11.

[5]entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergriffene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

 

12.

[6]entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,

 

13.

[7]entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion vornimmt,

Bis 25.02.2013:

7.

entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

14.

[8]entgegen § 11 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

15.[9] [Bis 25.02.2013: 8.]

entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,

 

16.[10] [Bis 25.02.2013: 9.]

entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

 

17.[11] [Bis 25.02.2013: 10.]

entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

 

(3) 1Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. 3Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 

(4) Soweit nach Absatz 3 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.

[1] Nr. 7 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[2] Nr. 8 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[3] Nr. 9 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[4] Nr. 10 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[5] Nr. 11 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[6] Nr. 12 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[7] Nr. 13 eingefügt durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[8] Nr. 14 geändert durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[9] Geändert durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 15. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.02.2013.
[10] Geändert durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 16. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.02.2013.
[11] Geändert durch Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013. Die bisherige Nummer 10 ...

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