Zusammenfassung
Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer entscheidet die Gesellschafterversammlung. Ohne den Beschluss fehlt der GmbH im Gerichtsverfahren die Klagebefugnis.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatte zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft begehrte von einem der Geschäftsführer Schadensersatz, weil er ohne Absprache mit dem weiteren Geschäftsführer Vergütungszahlungen veranlasst hatte, für die nach Auffassung der Gesellschaft kein Rechtsgrund bestand. Erstinstanzlich wurde die Klage vom Landgericht Stendal abgewiesen. Gegen das Urteil wandte sich die Klägerin mit der Berufung.
Das Urteil des OLG Naumburg vom 29.4.2021 (Az. 2 U 91/20)
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar holte die Klägerin die für die Geltendmachung der Ersatzansprüche nötige Entscheidung der Gesellschafterversammlung ein, die in der ersten Instanz noch gefehlt hatte. Sie konnte aber die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches – konkret: den Eintritt eines Vermögensschadens durch das Verhalten des Geschäftsführers – nicht beweisen. Daher blieb die Berufung erfolglos.
Praxishinweis
Den Geschäftsführer einer GmbH treffen vielfältige Pflichten. Sie sind teilweise konkret im Gesetz geregelt (z.B. die Pflicht zur Kapitalerhaltung, zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach Änderungen im Gesellschafterbestand oder zur ordnungsgemäßen Buchführung). Daneben verpflichtet § 43 Abs. 1 GmbHG sie allgemein, bei allen Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt der Geschäftsführer diese Obliegenheit, haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich für die daraus entstandenen Schäden.
Über die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche gegen aktuelle oder bereits ausgeschiedene Geschäftsführer entscheidet bei der GmbH die Gesellschafterversammlung durch Beschluss (§ 46 Nr. 8 alt. 1 GmbHG). Der dafür erforderliche Gesellschafterbeschluss muss regeln, um welches Fehlverhalten es geht, ob insofern gegen den Geschäftsführer überhaupt vorgegangen werden soll und – wenn ja – welche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden sollen. Die Beschlussfassung ist in Ausnahmefällen entbehrlich; insbesondere in GmbHs mit nur einem Gesellschafter ist sie nicht notwendig, wenn sich der Wille des Alleingesellschafters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche auf andere Weise zeigt. Auch in Zwei-Personen-GmbHs kann das Beschlusserfordernis entfallen, wenn einer der Gesellschafter(-Geschäftsführer) selbst betroffen ist und daher einem Stimmverbot unterliegt. Abgesehen davon kann die Satzung das Beschlusserfordernis abbedingen.
Ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht ausnahmsweise entbehrlich, sollte er auf keinen Fall vergessen werden. Denn: Solange der Beschluss fehlt, sind Klagen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer unbegründet. Um eine Klageabweisung zu vermeiden, ist daher darauf zu achten, dass ein Gesellschafterbeschluss über die Geltendmachung der Ersatzansprüche gefasst wird. Bestenfalls sollte der Beschluss vor Klageerhebung vorliegen. Es reicht aber auch aus, wenn der Beschluss – so wie im vom OLG Naumburg entschiedenen Fall – im laufenden Verfahren und sogar noch in der Berufungsinstanz nachgeholt wird.
Wie das OLG Naumburg betont hat, gilt die Kompetenz der Gesellschafterversammlung für die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auch, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet hat. Es steht den Gesellschaftern allerdings frei, durch entsprechende Satzungsregelungen die Beschlusskompetenz auf ein anderes Gremium (z.B. einen Aufsichtsrat, einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss) zu übertragen.
Im Prozess selbst wird die Gesellschaft dann entweder von ihren (nicht betroffenen) Geschäftsführern, einem Aufsichtsrat oder – auch insofern können die Gesellschafter Einfluss nehmen – einem von der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 alt. 2 GmbHG bestellten Prozessvertreter (z.B. einem bestimmten Gesellschafter oder auch einem hierfür ausgewählten gesellschaftsfremden Dritten) vertreten.