Leitsatz
Verbraucher können eine Erhöhung ihrer Gaspreise zwar gerichtlich überprüfen lassen, die Überprüfung bleibt aber an der Oberfläche, denn es ist für die Unternehmen relativ einfach, die Billigkeit der Erhöhungen durch Rechnungen nachzuweisen.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Kunde, der eine Erhöhung seines Gaspreises für unangemessen hielt. Die Stadtwerke Heilbronn hatten im Jahr 2004 den Gaspreis je Kilowattstunde um 0,37 Cent, rund 10 %, erhöht, nachdem ihre eigenen Bezugspreise gestiegen waren. Es war zu entscheiden, ob Gaspreise oder deren Erhöhungen gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüft werden können. Nach § 315 BGB ist das möglich, wenn es sich um einseitig vertraglich bestimmte Leistungen handelt, wie z. B. bei der öffentlichen Daseinsvorsorge oder zu Krankenhauspflegesätzen (Monopolstellung).
Der BGH entschied zwar, dass die Überprüfung einer Gaspreiserhöhung vor Gericht möglich sei. Unbilligkeit könne dabei z. B. festgestellt werden, wenn Energieversorger überhöhte Kosten für das bezogene Gas an die Kunden weitergeben. Im fraglichen Fall habe der Versorger allerdings nachgewiesen, dass er nur eigene Kostensteigerungen in Form einer Preiserhöhung seines Vorlieferanten an die Kunden weitergegeben habe. In einem solchen Fall sei eine Erhöhung angemessen.
Die Frage, ob bereits die Preiserhöhung des Vorlieferanten unangemessen war, etwa wegen der umstrittenen Kopplung von Gas- und Ölpreis, ließ der BGH in seiner Entscheidung offen. Begründung: Den gesamten Gaspreis können Verbraucher nicht auf ihre Billigkeit prüfen lassen, weil Verbraucher grundsätzlich nicht auf eine Gasversorgung angewiesen sind und die Gasversorger deshalb keine Monopolstellung innehaben. Denn zumindest Neukunden könnten entscheiden, ob sie ihre Wärmeversorgung durch konkurrierende Energieträger wie Heizöl, Kohle oder Fernwärme decken. Zwar räumte das Gericht ein, dass langjährige Gaskunden faktisch nicht wechseln können, weil sie wegen ein paar 100 EUR im Jahr kaum ihre Gasheizung einmotten und einen Öltank installieren werden. Der Wettbewerb komme ihnen aber trotzdem zugute, weil die Gasversorger, wenn sie im Neukundengeschäft mithalten wollen, ihre Tarife an der Konkurrenz orientieren müssten.
Hinweis
Mit dem Urteil wurde die Möglichkeit der Verbraucher zur Überprüfung von Preisen und Leistungen der Versorger zwar erweitert, die Unternehmen können aber eine Erhöhung mit einer nicht zu überprüfenden höheren Lieferantenrechnung begründen und Durchleitungskosten müssen sie weiterhin nicht offen legen. Da das Urteil somit keine sehr scharfe Waffe gegen Erhöhungen zu sein scheint, sprechen Verbraucherverbände von einem Pyrrhussieg für Verbraucher und haben zu vermehrten Einsprüchen gegen Erhöhungen aufgerufen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06.