(1) 1Die Gemeinden beschäftigen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. 2Hat in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt. 3In den übrigen Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt.
(2) 1Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 2Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.
(3) 1Die Gemeinden stellen einen Stellenplan auf. 2Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. 3Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(4) 1Der Rat beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Rat kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Verwaltungsausschuss, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. 2Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeiternehmerinnen oder Arbeitnehmern der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen.
(5) 1Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist der Rat. 2Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. 3Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist oberste Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(6) 1In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. 2Der Rat kann die Gewährung von Beihilfen nach § 80 [Bis 31.03.2009: § 87c] NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. 3Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. 4Der Rat kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.