(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
2. |
die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen, |
3. |
Inhalt und Umfang von Abschreibungen, die Bildung von Rückstellungen und von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe und Verwendung, |
4. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden, |
5. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
6. |
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen, |
7. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, |
8. |
Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, |
10. |
die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen, |
11. |
die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen, |
13. |
das Verfahren bei der Errichtung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen. |
(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere für
1. |
die Gliederung des Haushaltsplans in Produktbereiche, |
2. |
die Kontierung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung, |
3. |
die Kontierung von Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan und in der Finanzrechnung, |
4. |
Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen und deren Kontierung in der Bilanz, |
5. |
die Einrichtung und Zuordnung von Konten für die Finanzbuchhaltung, |
6. |
die Ausgestaltung von Sicherheitsstandards für die Finanzbuchhaltung, |
7. |
die Festlegung von Nutzungsdauern für Vermögensgegenstände, |
8. |
Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen für Vermögen und Schulden in der Eröffnungsbilanz, |
9. |
Inhalt und Gestaltung von Prüfungsberichten. |
(3)[1] 1Das für Kommunales zuständige Ministerium gibt, soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für
1. |
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung, |
2. |
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes, |
3. |
die Form des Haushaltsplanes und seiner Anlagen und des Finanzplanes, |
4. |
die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht, der Eigenkapitalübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht, |
5. |
die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihren jeweiligen Anlagen und |
6. |
den Beteiligungsbericht |
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. 2Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. 3Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(4)[2] 1Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Landtags und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik Vorschriften zur Verwirklichung der in § 47a Absatz 2 bis 5 bezeichneten Anforderungen zu erlassen. 2Dies betrifft insbesondere Vorgaben hinsichtlich der technischen und organisatorischen Umsetzung von Sitzungen in digitaler und in hybrider Form im Einzelnen, insbesondere bei Verfahren nach § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 sowie § 50 Absatz 1 und 2, einschließlich datenschutzrechtlicher und informationssicherheitsrechtlicher Standards. 3Die Rechtsverordnung kann ferner eine juristis...
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