(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.
(2) Der Gesamtabschluss besteht aus:
1. |
der Gesamtergebnisrechnung, |
2. |
der Gesamtfinanzrechnung, |
(3) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1. |
der Gesamtrechenschaftsbericht, |
3. |
die Forderungsübersicht, |
4. |
die Verbindlichkeitenübersicht. |
(4) 1Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 108 und die Jahresabschlüsse
1. |
der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, |
2. |
der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend, |
3. |
der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, |
4. |
der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, |
5. |
der sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird, |
zusammenzufassen (Konsolidierung).2Ist eine Tochterorganisation zugleich Mutterunternehmen und nach § 290 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so kann dieser Konzernabschluss anstelle der entsprechenden Einzelabschlüsse der verbundenen Tochterorganisationen unverändert in den Gesamtabschluss einbezogen werden.
(5) 1Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. 2Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig.3Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist es für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und die Tochterorganisationen, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. 4Satz 3 gilt sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung. 5Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. 6Eine Zuschreibung oder Verrechnung des Unterschiedsbetrags nach § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist nicht vorzunehmen. 7Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht durch Abschreibungen zu tilgen. 8Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung nach § 303 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten ,Sonstige Vermögensgegenstände' und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten ,Sonstige Verbindlichkeiten' ausgewiesen werden. 9Die Anwendung von § 304 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden. 10Für Zwecke der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach§ 305 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationen entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.
(6) 1Tochterorganisationen nach Absatz 4 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. 2Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.3Eine untergeordnete Bedeutung im Sinne des Satzes 1 wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation kleiner als 3 v. H. der Bilanzsumme der Gemeinde ist. 4Tochterorganisationen mit einer Bilanzsumme von über 1 000 000,00 EUR sind immer in den Gesamtabschluss einzubeziehen. 5Satz 3 und 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen.
(7) 1Die Jahresabschlüsse ...