1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. 2Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. 3Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend.

[1] § 99 geändert durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge