(1) 1Die Gemeindeprüfungsanstalt kann für ihre Tätigkeit in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Gebühren erheben. 2§ 11 des Kommunalabgabengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verpflichtung zur vollständigen Kostendeckung nicht besteht und bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem bis zu fünf Jahre umfassenden Zeitraum berücksichtigt werden können. 3In der Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.

 

(2) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die nicht zur Umlage nach § 11 Abs. 2 herangezogen werden, kann die Gebührensatzung besondere Gebühren vorsehen.

 

(3) Für Gutachten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und für Beratungen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 kann die Gemeindeprüfungsanstalt kostendeckende Entgelte erheben.

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