(1) Der durch sonstige Einnahmen nach dem Haushaltsplan nicht gedeckte Aufwand der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch eine Umlage sowie durch Gebühren und Entgelte nach § 10 gedeckt.

 

(2) 1Die Umlage wird von den Gemeinden, bei denen die Gemeindeprüfungsanstalt für die überörtliche Prüfung zuständig ist, sowie von den Landkreisen erhoben. 2Die Bemessungsgrundlage und die Fälligkeit der Umlage sind durch Satzung zu bestimmen. 3Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.

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