(1) 1Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe der §§ 113 und 114 der Gemeindeordnung durch. 2Dasselbe gilt im Fall des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e und § 106a der Gemeindeordnung bei deren Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform sowie bei selbstständigen Kommunalanstalten. 3Sie ist zuständig für die Programmprüfung nach Maßgabe des § 114a der Gemeindeordnung. 4Die Gemeindeprüfungsanstalt kann auf Antrag bei kommunalen Unternehmen und Einrichtungen auch anderweitig vorgeschriebene oder freiwillige Prüfungen vornehmen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen.

 

(2) 1Das Innenministerium kann der Gemeindeprüfungsanstalt durch Rechtsverordnung auch die überörtliche Prüfung, und die Programmprüfung bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Unternehmen und Einrichtungen übertragen. 2Wird der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums oder des Rechnungshofs berührt, bedarf es des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde. 3Vor der Übertragung ist die Gemeindeprüfungsanstalt zu hören.

 

(3) 1Das Innenministerium und die oberen Rechtsaufsichtsbehörden können die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Durchführung von Prüfungen im Einzelfall sowie mit der Erstattung von Gutachten im Rahmen ihrer Aufgaben beauftragen. 2Die Gebühren für Prüfungen tragen die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei denen geprüft wird; die Kosten für Gutachten trägt das Land. 3Die Gemeindeprüfungsanstalt kann auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörden als Prüfungsbehörden an deren Stelle in begründeten Einzelfällen die Prüfung der Bauausgaben durchführen; die Gebühren für die Prüfung trägt der Landkreis zur Hälfte.

 

(4) 1Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

 

1.

in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

 

2.

in bautechnischen Fragen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen,

auf Antrag beraten. 2Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.

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