OFD Rostock, Verfügung v. 21.3.2001, S 0174 - 02/01 - St 241
1. Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen steuerbegünstigte Körperschaften i.S. der §§ 51 ff. AO ihre Mittel nur für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dies verbietet es nicht nur, Mittel für satzungsfremde Zwecke einzusetzen, sondern auch, solche zur Mehrung des eigenen Vermögens anzusammeln. Die Ansammlung von Mitteln zur Kapitalbildung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 AO zulässig. Aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 63 Abs. 4 AO leitet sich der Grundsatz ab, daß steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel stets zeitnah (fortlaufend) für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden haben (AEAO Nr. 8 ff. zu § 55). Wenn schon die Zuführung von zeitnah zu verwendenden Mitteln zum eigenen Vermögen nicht zulässig ist, gilt dies gleichermaßen für die Zuführung zum Vermögen einer anderen Körperschaft. Die Hingabe von zeitnah zu verwendenden Mitteln zur Kapitalausstattung bzw. Errichtung einer anderen Körperschaft ist daher regelmäßig als Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit zu werten. Eine vollständige bzw. teilweise Weitergabe der Mittel stellt nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 oder 2 AO zwar grundsätzlich eine steuerlich unschädliche Betätigung dar. Derartige Mittel unterliegen jedoch auch beim Empfänger dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und stehen deshalb nicht für die Kapitalbildung zur Verfügung.
2. Einsatz nicht zeitnah zu verwendender Mittel
Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen nach AEAO Nr. 10 zu § 55 neben den Mitteln für die zulässige Bildung der freien Rücklage u.a.:
- durch Umschichtung entstandenes Vermögen,
- Zuwendungen von Todes wegen,
- Zuwendungen auf Grund von Spendenaufrufen zur Aufstockung des Vermögens,
- Zustiftungen und Einzelzuwendungen, die durch den Zuwendenden ausdrücklich für die Aufstockung des Vermögens bestimmt worden sind,
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen.
Für eine Beurteilung der Investition nicht zeitnah zu verwendender Mittel für die Kapitalausstattung ist zunächst die Rechtsform der auszustattenden Körperschaft von Belang. Zu beachten ist weiterhin, daß bestimmte Mittel zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, jedoch wegen ihrer Zweckbindung nicht für die Kapitalbildung zur Disposition stehen. So sind beispielsweise Mittel i.S. von § 58 Nr. 6 sowie Nr. 7b AO auch nur für die dort vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
2.1 Ausstattung von Kapitalgesellschaften
Im Rahmen des Beteiligungserwerbs kommt es grundsätzlich zur Vermögensumschichtung bei der gemeinnützigen Körperschaft. Für ihre Mittel erhält die Körperschaft in gleichem Umfang Geschäftsanteile an der (Tochter-)Gesellschaft. Im Ergebnis dürfen der Körperschaft jedoch keine Mittel entzogen werden. Wird Vermögen im Wege der Sachkapitalgründung, Sachkapitalerhöhung oder auch der verdeckten Einlage auf eine Tochterkapitalgesellschaft übertragen (z.B. „Outsourcing” von Tätigkeitsfeldern) und sind bzw. werden an der Tochtergesellschaft neben der gemeinnützigen Körperschaft weitere Gesellschafter beteiligt, muß über einen Wertausgleich (Barabfindung, Aufgeld o.ä.) sichergestellt sein, daß die Körperschaft insgesamt einen adäquaten Gegenwert für das eingebrachte Vermögen erhält.
Bei der Übertragung von Sachmitteln sind die in den übertragenen Vermögensgegenständen enthaltenen stillen Reserven mit dem Vermögensübergang grundsätzlich zu versteuern. Die Grundsätze von Betriebsausgabe und -veräußerung § 16 EStG) sind bei einer Übertragung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen sinngemäß anzuwenden.
Soweit der Übertragungsvorgang die Voraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllt, kann eine Aufdeckung stiller Reserven zunächst durch Buch- bzw. Zwischenwertansatz bei der Empfängerkapitalgesellschaft ganz bzw. zum Teil vermieden werden. Durch die Verwirklichung eines der Realisationstatbestände des § 21 UmwStG sind die in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven dann später zu versteuern § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG).
Die erhaltenen Geschäftsanteile sind bei der steuerbegünstigten Körperschaft grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen (AEAO Nr. 3 zu § 64 Abs. 1). Der Einsatz nicht zeitnah zu verwendender Mittel für den Erwerb der Beteiligung ist folglich unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Die Beteiligung stellt jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß §§ 14, 64 AO dar, wenn die Körperschaft in tatsächlicher Hinsicht Einfluß auf die laufende Geschäftsführung der (Tochter-) Gesellschaft nimmt oder ein Fall der steuerlichen Betriebsaufspaltung vorliegt. Die Verwendung von Mitteln für den Erwerb einer solchen Beteiligung ist als schädlich für die Gemeinnützigkeit anzusehen.
Ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Beteiligung” ein Zweckbetrieb sein kann, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen – §§ 64 ff. AO -. Ist dies der Fall, wä...