Ein Interessenkonflikt eines von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwaltes liegt nicht bereits deshalb vor, weil dieser in einem anderen Verfahren die Gemeinschaft gegen den Anfechtungskläger dieses Verfahrens vertreten hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge