Problemüberblick

Hält sich ein Gericht für unzuständig, kann es den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweisen. Die Verweisung ist grundsätzlich bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, beispielsweise, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Im Fall würde es ggf. so liegen, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein "Kaufmann" wäre. Denn ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stille Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. In den AGB der K war aber eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, also eine Vereinbarung, welches Gericht zuständig sein soll.

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein Kaufmann

Das OLG entscheidet sich zu Recht dafür, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein Kaufmann und die Verweisung daher nicht willkürlich ist. Die Rechtslage ist eindeutig. Schwierig kann es nur werden, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer z. B. Strom herstellt und verkauft oder ausnahmsweise andere Waren oder Dienstleistungen anbietet.

Gerichtstand der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Erhebt ein Dritter eine Klage an einem anderen Ort sollte die Verwaltung dies rügen, wenn sie selbst die Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übernimmt.

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