Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist mangels Insolvenzfähigkeit von der Zahlung einer Insolvenzgeldumlage für geringfügig Beschäftigte befreit

 

Normenkette

§ 358 Abs. 1 SGB III

 

Das Problem

  1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschäftigt seit Mitte Oktober 2005 die Eheleute D. als Hausmeisterim Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Die Arbeitsverträge wurden mündlich geschlossen. Zu den Aufgaben der Eheleute gehören entsprechend eines Aufgabenkatalogs die laufende Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, kleinere Instandsetzungen und Reinigungsdienste bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entrichtet für das Ehepaar die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gültigen Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden Beitragssätzen.
  2. Mit Schreiben vom 16. März 2009 teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit, dass der für das Jahr 2009 übermittelte Dauerbeitragsnachweis den Umlagesatz in Höhe von 0,1 % für die Insolvenzgeldumlage nicht enthalte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weist mit Schreiben vom 8. Januar 2010 darauf hin, dass sie nach § 11 WEG nicht insolvenzfähig sei. Im Hinblick auf die Abführung einer Insolvenzumlage sollte daher so verfahren werden, wie mit anderen juristischen Personen, die auch nicht insolvenzfähig seien. Der gesetzliche Ausschluss für Privathaushalte, die keine Insolvenzumlage abführen müssten, sei nicht nachvollziehbar, da bei diesen die Möglichkeit einer Insolvenz bestehe.
  3. Die Deutsche Rentenversicherung stellt mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Verpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage ab 1. Januar 2009 dem Grunde nach fest. Zur Begründung verweist sie auf § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei weder ein Privathaushalt noch eine der dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Zahlungspflicht ausgenommen seien.

    § 358 SGB III (Aufbringung der Mittel)

    (1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

    (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

    (3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

    1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
    2. die Verwaltungskosten und
    3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.

    Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

  4. Gegen diesen Bescheid geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor. Sie verweist darauf, dass die beschäftigten Hausmeister ihre Dienste allein und ausschließlich für die Privathaushalte der Wohnungseigentümer verrichteten. Nur ein Arbeitgeber sei zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Ein Arbeitgeber im Sinne des Unfallversicherungsrechts (§ 136 Abs. 3 SGB VII) sei jedoch nur ein Unternehmer, der ein besonderes unternehmerisches Risiko trage. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen trage ein solches Unternehmerrisiko gerade nicht.
 

Entscheidung

  1. Der Bescheid ist rechtswidrig! Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei allerdings nicht als Privathaushalt von der Zahlung der Insolvenzumlage befreit. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband (Verweisung auf BSG v. 29.8.2012, B 12 R 4/10 R, BeckRS 2013 S. 69312). Ihre Rechtsfähigkeit erfasse sowohl das Außenverhältnis zu Dritten als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie könne innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (§ 10 Abs. 6 Satz 1 WEG). Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums...

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