Verwalter K legt mit Schreiben vom 16.12.2019 gegenüber B sein Amt nieder. Es gibt seit dem Jahr 2018 nur noch Z als Eigentümer (diesem gehören seit dieser Zeit sämtliche Wohnungseigentumsrechte). K verklagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B auf restliche Vergütung. Er meint, B sei im Jahr 2018 nicht untergegangen. Von einem Untergang wäre nur bei Schließung der Wohnungsgrundbücher auszugehen gewesen. Das AG weist die Klage als unzulässig ab. B sei nicht mehr existent. Auf § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG, wonach die Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft erst dann ende, wenn die Wohnungsgrundbücher geschlossen werden, komme es nicht an, da B schon vor Inkrafttreten der WEG-Reform untergegangen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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