Problemüberblick

Der Fall behandelt eine seltene und durchaus "skurril" zu nennende Situation. Vor dem Hintergrund, wer das Honorar des Verwalters schuldet, stellt sich die Frage, ob am 1.1.2020 eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die es gab, die aber untergangen ist, durch § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG erneut entstanden ist. Das LG bejaht die Frage, meint aber, die neue Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht Schuldnerin der Altverbindlichkeiten. Ich stimme dem zu. Wie das LG meine ich, K müsste sich an Z halten.

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