Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob die Erben eines ehemals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Lebenden nach dessen Tod Ausgleichsansprüche ggü. dem ehemaligen Lebenspartner geltend machen können.
Sachverhalt
Die Kläger machten als Erben ihres im Jahre 1999 verstorbenen Vaters Ausgleichsansprüche aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend, die ihr Vater mit der Beklagten nach der Trennung von der Mutter der Kläger eingegangen war. Die Lebensgefährten hatten im Jahre 1993 mit finanziellen Mitteln des Erblassers i.H.v. 120.000,00 DM in bar und ein von ihm allein aufgenommenes und bedientes Darlehen ein Hausgrundstück erworben, dessen hälftige Miteigentümer sie zunächst waren. Im Jahre 1995 übertrugen die Lebensgefährten das Haus in das Alleineigentum der Beklagten und vereinbarten vertraglich verschiedene Sicherungen zugunsten des Erblassers, so u.a ein Verfügungsverbot, die Verpflichtung zur Rückübertragung des Hälfteanteils bei Beendigung der Lebensgemeinschaft sowie ein lebenslanges Nutzungsrecht.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG folgte dessen Auffassung und wies die Berufung der Kläger in seinem ersten Urteil zurück. Dieses Urteil wurde vom BGH auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In einem zweiten Urteil wurde die Beklagte vom Berufungsgericht zur Zahlung von 15.338,75 EUR verurteilt. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung.
Entscheidung
Der BGH hat im Ergebnis Ausgleichsansprüche verneint.
Zur Begründung führte er an, in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei regelmäßig "etwas anderes" dahin bestimmt, dass Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB entfielen. Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen wie im vorliegenden Fall könnten nur nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB auszugleichen sein. Das Bestehen solcher Ansprüche sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Den von den Lebensgefährten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sei zu entnehmen, dass die Partner für den Fall des Todes des Erblassers keinen seinen Erben zugute kommenden Ausgleichsanspruch wollten. Die Lebensgemeinschaft sei nicht gescheitert, sondern habe durch den Tod des Erblassers ein natürliches Ende gefunden. Der von ihm verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an einer Immobilie teilzuhaben, sei erreicht worden. Bei den weiteren von den Klägern geltend gemachten Zuwendungen für die Anschaffung eines Pkw und für Ausbaumaßnahmen handele es sich ohnehin um Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens, die einem Ausgleich nicht zugänglich seien.
Hinweis
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung noch einmal die Anspruchsgrundlagen für eventuelle Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der BGH legt in dieser Entscheidung besonderes Augenmerk auf die ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen der ehemaligen Lebenspartner und nimmt die bereits in früheren Entscheidung thematisierte Tendenz auf, den überlebenden Partner der durch Tod beendeten Lebensgemeinschaft vor Ansprüchen der Erben des Verstorbenen zu schützen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 25.11.2009, XII ZR 92/06