Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses seine Protokollierung erforderlich ist. Das entsprechende Protokoll ist vom Verwalter und von 2 von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen. In der Wohnungseigentumsanlage ist die B-GmbH der Verwalter. Diese ist zugleich einer der Wohnungseigentümer. Die B-GmbH lädt auf den 5.6. (Pfingstmontag) ein. Dort lässt sie sich durch ihren Handlungsbevollmächtigten (§ 54 HGB) vertreten. Auf der Versammlung werden B und B1, ihr Geschäftsführer, der auch Wohnungseigentümer ist, als Protokollunterzeichner bestimmt. Das Protokoll unterzeichnet für B der Handlungsbevollmächtigte. Auf der Versammlung wird B erneut zum Verwalter bestellt. Außerdem werden Beschlüsse über die Abrechnung und den Wirtschaftsplan gefasst. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Beschlüsse vor. Das AG gibt der Klage statt. Die Protokollierungsklausel sei nicht befolgt worden. Dagegen gehen die beklagten Wohnungseigentümer vor.

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