Die Klage hat keinen Erfolg! Da K keine Verhaltensweisen des Hundes behaupte, die über ein "normales Hundeverhalten" hinausgingen, könne sie seine Entfernung und eine Unterlassung künftiger Hundehaltung nur aus der Gemeinschaftsordnung i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB herleiten.
Die einschlägige Regelung der Gemeinschaftsordnung sei jedoch unwirksam. Ein eindeutiger Inhalt, was Haustierhaltung angehe, sei nicht zu finden. Die Regelung bleibe unbestimmt, d. h. nicht klar und eindeutig, und das Verbot sei daher unwirksam (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 9.12.2016, V ZR 124/16). Bei der Suche nach der Bedeutung des Wortes "Haustierhaltung" sei über Folgendes nachzudenken: § 833 Satz 2 BGB, wonach Haustiere Nutztiere seien, spiele keine Rolle. Dies sei ein althergebrachtes Verständnis und wohl nur Juristen wüssten von dieser speziellen Einordnung. Sie sei daher nicht naheliegend. Gleiches gelte für die Tiere, die nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen in einer Wohnung (artgerecht) gehalten werden dürften. Was darunter falle, sei den meisten Menschen auch unbekannt. Es sei vom Sprachgebrauch naheliegend, dass alle Tiere, die jemand bewusst in seiner Wohnung aufgenommen habe, Haustiere seien. Noch weiter gehe die Definition in Wikipedia, wonach Haustiere Tierarten seien, die durch Domestikation aus Wildtierarten hervorgegangen seien. Auch sei naheliegend, dass in Terrarien gehaltene Tiere, wie giftige Skorpione oder Vogelspinnen, noch Haustiere seien, da sie ein Hobby ihres Eigentümers sein könnten. In einem Aquarium gehaltene Fische seien für den einen noch Haustiere und für den anderen nicht. Es könne ebenfalls als naheliegend angesehen werden, dass Haustiere nur diejenigen Lebewesen seien, die ein Fell hätten, sodass der Mensch sie streicheln wolle und könne. Dies seien die "klassischen" Haustiere. Gewiss bestehe Einigkeit, dass nicht bissige und ungefährliche Hunde wie jener von B1 und B2, unter den gängigen Haustierbegriff fielen. Dies helfe K jedoch nicht. Auch wenn das AGB-Recht nicht anzuwenden sei, so gelte trotzdem regelmäßig der Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion. Es genüge also nicht, dass nach jeder nächstliegenden Auffassung ein Streichel-Hund ein Haustier sei.
Zudem verstoße ein generelles Haustierverbot gegen den Kernbereich der Rechte eines Wohnungseigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB. Es gebe viele Haustiere, von denen schlicht keine Beeinträchtigung übriger Wohnungseigentümer ausgehen könne, seien es Hauskatzen, Meerschweinchen, Kaninchen, Fische, Schildkröten oder "allenfalls leise zwitschernde Käfigvögel". Das überzeugende Argument sei hierbei die Willkürlichkeit, d. h., das Fehlen eines sachlichen Grunds, dessen es bedürfe, um die freie Entfaltung der Persönlichkeit einzuschränken.