Die Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage ordnet an, dass Kosten und Lasten – soweit möglich – für jede Untergemeinschaft gesondert "ausgeworfen" werden müssen, da jede Untergemeinschaft sämtliche ihrem Haus […] zuzuordnenden Kosten und Lasten so zu tragen hat, als wenn sie eine eigene Wohnungseigentümergemeinschaft wäre. Bei Angelegenheiten, die ausschließlich einer bestimmten Untergemeinschaft zuzuordnen sind, insbesondere bei solchen, die sich auf die alleinige Kosten- und Lastentragung der betreffenden Untergemeinschaft auswirken, sind allein die Mitglieder dieser Untergemeinschaft stimmberechtigt. […]. Es sind – soweit möglich – gesonderte Rücklagen zu bilden sowie die Gebäude gesondert abzurechnen. Im Jahr 2017 wird in einer Versammlung der Gesamtgemeinschaft die Jahresabrechnung für das Jahr 2016 genehmigt. Die Darstellung der Erhaltungsrücklage führt für das Haus 11 Entnahmen für Architekten- und Planungskosten i. H. v. 18.664,45 EUR auf. Hinsichtlich dieser Position wendet sich Wohnungseigentümer K gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. Er meint, die Wohnungseigentümer der Untergemeinschaft des Hauses 11 hätten den Beschluss fassen müssen. Das AG weist die Klage ab. Das LG weist die Berufung zurück. Dagegen wendet sich die Revision.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?