OFD Erfurt, Verfügung v. 21.2.2005, InvZ 1000 A - 07 - L 223

TFM-Erlass vom 16.2.2005 Az.: InvZ 1000 A-7/05-201.1
  Az.: InvZ 1050 A-15/05-201.1
  Az.: S 2056 A-12/05-201.1

Das Investitionszulagengesetz 2005 hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission gestanden. Die Kommission hat die Genehmigung mit Schreiben vom 24.1.2005 nahezu vollständig erteilt.

Das Investitionszulagengesetz 2005 ist damit am 24.1.2005 in Kraft getreten und gilt mit Ausnahme für Investitionszulagen

  • für mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der relevanten Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. EG Nr. C 244 S. 2, bzw. Abl. EG Nr. C 288 S. 2), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom 8.7.1999 (Abl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht;
  • bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang l des EG-Vertrag (Abl. EG Nr. C 325 S. 157) fallen.

Da für diese Bereiche die Notifizierungsverfahren weiterlaufen, rege ich an, bei Anfragen auf die ausstehende Genehmigung durch die EU aufmerksam zu machen. Über deren Ergebnisse werde ich zu gegebener Zeit informieren.

Der Antragsvordruck IZ 2005 (04) wird hiermit freigegeben.

 

Normenkette

InvZulG 2005 vor § 1

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