FinMin Bayern, Erlaß v. 25.2.2005, 32 - InvZ 1000 - 031 - 6815/05

Das Investitionszulagengesetz 2005 hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission gestanden (§ 10 InvZulG 2005). Die Kommission hat die Genehmigung mit Schreiben vom 24.1.2005 nahezu vollständig erteilt.

Das Investitionszulagengesetz 2005, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 vom 21.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3603) ist damit am 24.1.2005 mit den nachfolgend genannten Ausnahmen in Kraft getreten.

Das Investitionszulagengesetz 2005 gilt mit Ausnahme für Investitionszulagen

  • für mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der relevanten Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Abl EG Nr. C 244 S. 2, bzw. Abl EG Nr. C 288 S. 2), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom 8.7.1999 (Abl EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht;
  • bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrags (Abl EG Nr. C 325 S. 157) fallen.

Die vorstehend genannten Ausnahmen wurden von dem allgemeinen Notifizierungsverfahren des InvZulG 2005 abgetrennt. Für diese Bereiche laufen die Notifizierungsverfahren weiter.

 

Normenkette

InvZulG 2005 vor § 1

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