Leitsatz

Ob im Rahmen einer Betreuung die gerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung zu erteilen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller, nicht nur der finanziellen Interessen des Betreuten. Bleibt einem Betreuten der Vermögensstamm als nicht befreitem Vorerben erhalten, ist die Erbausschlagung nicht zu genehmigen.

 

Sachverhalt

Der beteiligte Betreuer begehrt die vormundschaftliche Genehmigung der von ihm erklärten Ausschlagung einer Erbschaft der Betreuten nach ihrer verstorbenen Mutter. Das Amtsgericht hatte die Genehmigung zunächst erteilt. Auf die Beschwerde des Bruders der Betreuten hin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Ergänzungsbetreuer.

 

Entscheidung

Die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Maßgeblich sind die Interessen des Betreuten, wobei alle Belange - nicht nur die finanziellen - Berücksichtigung finden müssen. Nach der Auffassung des Gerichts entspricht es den Interessen der Betreuten in diesem Fall am besten ihr den Vermögensstamm als nicht befreite Vorerbin zu erhalten und aus seinem Ertrag die im Einzelnen genannten Zuwendungen an die Betreute zu bestreiten. Dadurch fließen der Beteiligten dauerhaft Mittel zu, was bei einer Ausschlagung der Erbschaft nicht der Fall gewesen wäre. Der Bruder der Betreuten ist nach dem Testament gehalten die finanziellen Mittel im Sinne der Betreuten einzusetzen; es hängt demnach nicht von ihm allein ab, welche Mittel der Betreuten zufließen.

Demgegenüber kann für die Betreute kein sachlicher Vorteil darin erblickt werden die Kosten für die Heimunterbringung zeitweilig aus eigener Tasche finanzieren zu können. Denn für die Betreute ergibt sich kein Unterschied, ob diese Mittel von ihr selbst aufgebracht oder über den Träger der Sozialhilfe sicher gestellt werden. Öffentliche Belange sind bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Erbschaftsausschlagung nicht zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2007, 16 Wx 112/07

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