Kurzbeschreibung
Diese Vorlage für den Abschluss eines Generalplanervertrags zwischen Bauherr und Architekt ist auf die Bedürfnisse des Auftraggebers (Bauherr) abgestimmt.
Vorbemerkung
Der Generalplanervertrag ist in der HOAI nicht definiert. Er hat für den Bauherrn den Vorteil, dass Streit um die Verantwortlichkeit einzelner am Bau Beteiligter nicht entsteht. Damit korrespondiert das Risiko für den Generalplaner, für die Leistungen seines Subplaners einstehen zu müssen.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Generalplanervertrag
Zwischen
dem Bauherrn
(Adresse)
vertreten durch
(Adresse) – nachfolgend Auftraggeber genannt –
und dem/der/den Architekten/in
(Adresse) – nachfolgend Generalplaner genannt –
wird folgender Generalplanervertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
Der Auftraggeber beauftragt den Generalplaner mit den in § 3 aufgeführten Architekten- und Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben auf dem Grundstück:
Es handelt sich um einen
□ Neubau
□ Erweiterungsbau
□ Sanierungsmaßnahme
□ Umbau
§ 2 Grundlagen des Vertrags
Die Parteien vereinbaren folgende Vertragsgrundlagen:
□ Leistungsbeschreibung vom _______________ (Anlage 1)
□ Terminplan vom _______________ (Anlage 2)
□ die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung
§ 3 Leistungen des Generalplaners
1. Der Generalplaner wird mit folgenden Leistungen (Objektplanung für Gebäude, § 34 HOAI) im Einzelnen beauftragt:
□ 1. Grundlagenermittlung
Der Architekt hat die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung zu ermitteln, insbesondere gehören hierzu:
- Klärung der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
- Ortsbesichtigung
- Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf; Beratung bei der Klärung öffentlich-rechtlichen Vorgaben
- Beratung hinsichtlich der notwendigen Genehmigungen und der jeweiligen Unternehmer und Sonderfachleute
- Beratung hinsichtlich der Energieeinsparverordnung
- schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse
□ 2. Vorplanung
Der Architekt ist verpflichtet, die wesentlichen Teile seiner Lösung der Planungsaufgabe zu erarbeiten. Hierzu gehören insbesondere:
- die Konkretisierung und Fortschreibung der Vorgaben und Grundlagen aus der Grundlagenermittlung
- die Abstimmung der Auftraggeberwünsche
- die Herstellung eines planungsbezogenen Zielkatalogs
- die Erarbeitung eines Planungskonzepts, einschließlich der Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten mit zeichnerischer Darstellung; das Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- schriftliche Erläuterung und Klärung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
- das Führen von Vorverhandlungen mit den zuständigen Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
- Herstellung der Kostenschätzung nach DIN 276
- Erstellung eines Terminplans mit dem wesentlichen Planungs- und Bauablauf
- schriftliche Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse
□ 3. Entwurfsplanung
Der Architekt verpflichtet sich zur Erarbeitung der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe. Hierzu gehören insbesondere:
- die Durcharbeitung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung und Koordination der Leistung anderer an der Planung fachlich Beteiligten
- Herstellung der Objektbeschreibung, auch unter Berücksichtigung der Energieeinsparverordnung, insbesondere die zeichnerische Darstell...