(1) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig. 3Durch andere Vorschriften zugewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.

 

(2) 1Die zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. 2Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

 

1.

die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;

 

2.

die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Prüfumfang überprüft werden sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und

 

3.

die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.

3Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterliegen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen. 4Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen nach § 7 Abs. 1 versehen sind, ist davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften entsprechen.

 

(3) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicher. 2Dies betrifft nicht Produkte, soweit auf diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 anzuwenden sind.

 

(4) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. 2Sie ist insbesondere befugt,

 

1.

das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind,

 

2.

Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht,

 

3.

anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,

 

4.

anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. 2Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Sprache zu erfolgen,

 

5.

das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,

 

6.

zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den Verkehr gebracht wird,

 

7.

die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen,

 

8.

anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden.

3Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. 4Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sichergestellt wird.

 

(5) 1Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten. 2Sie kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen auch an den Händler richten. 3Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. 4Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maßnahme ihr Vermögen geschützt wird.

 

(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behörde nach § 11 Abs. 2 zu informieren.

 

(7) 1Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestell...

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