Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

a) Zur Beseitigung eines den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage störenden Gerätehäuschens.

b) Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung: Ein Sondernutzungsrecht am Garten gibt keine Befugnis zur Errichtung eines den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage störenden Gerätehäuschens.

Bei der Aufstellung eines Gerätehäuschens handele es sich um eine bauliche Veränderung (hier: im Sinne der Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung). An die Feststellungen des Landgerichts, dass der optische Gesamteindruck der Wohnanlage durch das Gerätehäuschen außergewöhnlich beeinträchtigt werde (aufgrund eingenommenen Augenscheins), sei das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, da die Feststellungen ohne Verfahrensfehler zustande gekommen seien; auf die in der Dritten Instanz antragsgegnerseits vorgelegten Fotos sei deshalb nicht einzugehen; sie würden im Übrigen auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer in Frage stehenden Gartenfläche schließe nicht das Recht ein, bauliche Veränderungen vorzunehmen. Die richtige Auslegung des Begriffes "Nutzung" führe zu dem Ergebnis, dass mit dem Recht zum Gebrauch einer Sache keineswegs die Inhaberschaft sämtlicher Herrschafts- und Abwehrbefugnisse verbunden sei, die Ausfluss der Eigentümerstellung seien; dass die zur Sondernutzung überlassenen Flächen nach wie vor gemeinschaftliches Eigentum seien, behalte seine Bedeutung.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.05.1985, BReg 2 Z 52/84)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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